§ 2 Abs. 3a StVO (neue Fassung) Straßenbenutzung durch Fahrzeuge: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).

Das heisst, dass es keine zeitliche Frist gibt, Winterreifen aufzuziehen, sondern, dass es nur bei den oben beschriebenen Strassenverhältnissen notwendig ist, „M&S“ gekennzeichnete oder mit einer Schneeflocke gekennzeichnete Reifen auf dem Fahrzeug montiert zu haben. Da hier von „Kraftfahrzeugen“ gesprochen wird, betrifft diese Regelung als auch alle Motorrad-, Roller- und Mofafahrer. Nichtbeachtung wird mit €40,- und einem Punkt in Flensburg geahndet. Bei Behinderung des Strassenverkehrs sogar mit €80,- und einem Punkt.